Allgemeine Verkaufs - und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Lieferungen der MK ELEKTROMOTOREN AG, nachfolgend MK AG genannt. Mit der Bestellung gelten deren Liefer- und Zahlungsbedingungen als akzeptiert. Abweichungen und besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Insbesondere gelten andere Allgemeine Geschäftsbedingungen nur, wenn sie von der MK AG schriftlich anerkannt worden sind. Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, der unwirksamen in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst weitgehend entsprechende ersetzen. Die Gültigkeit des Vertrags wird davon nicht betroffen.

2. Technische Unterlagen, Know-how, Geheimhaltung
Alle technischen Unterlagen bleiben im Eigentum von MK AG und dürfen ohne schriftliches Einverständnis weder kopiert noch vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Änderungen bleiben vorbehalten. Technische Unterlagen, Prospekte und Kataloge sind nicht verbindlich. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher Zusicherung.

3. Lieferumfang

Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von MK AG massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert verrechnet.

4. Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto exkl. MWSt ab Ammerswil AG sowie ohne Nebenkosten wie z.B. Verpackung, Fracht, allfällige andere Spesen und Montage. Werden spezielle Zertifikate, Ursprungszeugnisse usw. verlangt, ist eine entsprechende Verrechnung vorbehalten. Porto, Fracht und Verpackung werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Verpackung wird ohne besondere Abmachung nicht zurückgenommen. Die Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich.

5. Zahlungsbedingungen
Zahlung: innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge. Andere Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Garantierückbehalte sind nicht gestattet. Verzögert sich die Auslieferung der versandbereiten Ware aus Gründen, die nicht MK AG zu vertreten hat, kann trotzdem fakturiert werden.

6. Eigentumsvorbehalt
MK AG behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren gänzlichen Bezahlung vor. Der Besteller ermächtigt MK AG mit Abschluss des Vertrages, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

7. Engineering, Montage, Inbetriebsetzung, Wartung
Es kommen die im Zeitpunkt des Aufwandes gültigen Ansätze gemäss
Swissmem zur Verrechnung.

8. Versand
Mit der Übergabe der Ware an die Versandstation bzw. an den Camioneur gilt die Lieferung als vollzogen. Der Transport erfolgt - auch wenn Frankolieferung vereinbart wurde - auf Gefahr des Empfängers.

9. Abrufaufträge
Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfristen ist MK AG berechtigt, die Ware auszuliefern und zu verrechnen. Fehlen besondere Vereinbarungen, sind Waren aus Abrufaufträgen innerhalb eines Jahres nach Bestellung zu beziehen.

10. Garantiebestimmungen
Allfällige Garantieansprüche können nur bei Einhaltung der Montage- und Betriebsvorschriften geltend gemacht werden. Die Garantiefrist beträgt bei einschichtigem Normalbetrieb 12 Monate ab Lieferdatum. Für Reparatur- und Austauscheinheiten beträgt die Garantiefrist 6 Monate.
Für Produkte von Herstellern, die MK AG nicht in der Schweiz repräsentiert, gelten die von den Unterlieferanten MK AG gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die nicht MK AG zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. MK AG erfüllt die Verpflichtungen bei Mängeln der gelieferten Waren nach eigener Wahl wie folgt:

1. durch Nachbesserung der mangelhaften Ware
2. durch Ersatz der mangelhaften Ware in der ursprünglich vereinbarten Form und Ausführung.

Jede weitergehende Haftung - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - insbesondere für direkte und indirekte Schäden sowie für Unkosten und Montagekosten, wird wegbedungen.

MK AG verpflichtet sich, alle Teile, die während genannter Frist nachweisbar zufolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich und nach eigener Wahl zu reparieren oder zu ersetzen. Die Kosten für Hin- oder Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. MK AG steht ein Anspruch auf Rückgabe der ersetzten Teile zu. Die natürliche Abnützung von Teilen ist von der Garantie ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden infolge ungenügender Wartung, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemässer Montage und höherer Gewalt. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte und ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt. Garantieansprüche müssen vom Besteller innerhalb der Garantiezeit schriftlich geltend gemacht werden. Garantieleistungen sind in jedem Fall nur dann geschuldet, wenn der Besteller seinerseits seinen Vertragspflichten - insbesondere bezüglich der vereinbarungsgemässen Bezahlung – nachgekommen ist.

11. Reklamationen
Mängel sind umgehend schriftlich mitzuteilen.

12. Lieferfristen
Der vereinbarte Liefertermin beruht auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung. Alle Entschädigungsansprüche für direkte oder indirekte Schäden, die aus verspäteter Lieferung entstehen, sind ausdrücklich wegbedungen. Wegbedungen ist weiter das Recht des Bestellers, bei Überschreiten der Lieferzeit - auch wenn ein bestimmter Termin vereinbart sein sollte - ohne angemessene Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten.

13. Umtausch
Umtausch- und Rücknahmesendungen werden nur nach vorgängiger Absprache akzeptiert. Sämtliche daraus resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

14. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz in Ammerswil.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Verträge sowie sämtliche von ihnen erfassten Geschäftsfälle unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf v. 11.4.1980 wird ausgeschlossen. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte am Sitze der Gesellschaft, Lenzburg, Kanton Aargau


März 2016